Rechtsprechung
OLG Hamm, 01.07.2010 - II-2 Sdb (FamS) Zust 19/10 |
Zitiervorschläge
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - II-2 Sdb (FamS) Zust 19/10 (https://dejure.org/2010,14105)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,14105) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Münster - 56 F 40/10
- OLG Hamm, 01.07.2010 - II-2 Sdb (FamS) Zust 19/10
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.07.1984 - IVb ZB 73/83
Entzug des Sorgerechts wegen Erziehungsversagens
Auszug aus OLG Hamm, 01.07.2010 - 2 Sdb (FamS) Zust 19/10
Kommt es für die Entscheidung auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck hinsichtlich der Neigungen, der Bindungen und des Willens des Kindes an, reicht die Anhörung durch einen ersuchten Richter nicht aus (vgl. BGH NJW 1985, 1702, 1705). - OLG Brandenburg, 30.08.1999 - 9 Wx 19/99
Abgabe der Vormundschaft an anderes Gericht - wichtiger Grund - …
Auszug aus OLG Hamm, 01.07.2010 - 2 Sdb (FamS) Zust 19/10
Danach kann - trotz eines dauernden Aufenthaltswechsels des betroffenen Kindes - eine Abgabe der Sache aus wichtigem Grund unzweckmäßig sein, wenn sich das abgebende Gericht bereits so intensiv mit dem Gegenstand des Verfahrens auseinandergesetzt hat, dass die Abgabe an ein anderes Gericht den Fortgang des Verfahrens nicht unerheblich verzögern würde oder wenn das Verfahren bereits so weit fortgeschritten ist, dass eine Endentscheidung unmittelbar bevorsteht (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1295).
- OLG Bremen, 12.04.2013 - 4 AR 1/13
Zulässigkeit der Abgabe von Kindschaftssachen während der Anhängigkeit des …
Soweit das Amtsgericht Bremerhaven in seiner Verfügung vom 21.3.2013 auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 1.7.2010 (BeckRS 2010, 19638) verweist, ist festzustellen, dass es sich in dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall nicht um eine ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 152 Abs. 1 FamFG, sondern um eine solche gemäß § 152 Abs. 2 FamFG gehandelt hat.